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IMPRESSUM & AGBs
Rough Cuts
Kennenburgerstraße 63/1
73732 Esslingen am Neckar
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Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 55 Abs. 2 RStV:
Lukas Hepp
Registergericht: Stuttgart, 313401829
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Alternative Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO und § 36 VSBG: Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, aufrufbar unter https://ec.europa.eu/odr. Zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sind wir nicht verpflichtet und nicht bereit.
Copyright:
Sämtliche Texte, Grafiken, Bilder und Dokumente sind urheberrechtlich geschützt.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Social Media Management, Videografie und Content Creation
Anbieter: Lukas Hepp / Rough Cuts
Anschrift: Kennenburgerstraße 63/ 73732 Esslingen am Neckar
E-Mail: kontakt@roughcuts.de
Telefon: 01520 888 0308
USt-IdNr. / Steuernummer: DE323753008 / 59172 37533
§ 1 Geltungsbereich
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Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen Rough Cuts nachfolgend „Auftragnehmer“, und seinen Kunden, nachfolgend „Auftraggeber“, über Social Media Management, Content Creation, Fotografie, Videografie, die Produktion von Reels und sonstigen Videoinhalten, Social-Media-Strategie, Beratung, Redaktionsplanung, Community Management sowie die Planung und Betreuung bezahlter Werbeanzeigen.
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Die AGB gelten sowohl gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB als auch gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Zwingende gesetzliche Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt. Soweit einzelne Regelungen ausschließlich im unternehmerischen Geschäftsverkehr gelten sollen, ist dies ausdrücklich gekennzeichnet.
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Maßgeblich für den konkreten Auftrag sind das individuelle Angebot, die Leistungsbeschreibung, eine gegebenenfalls vereinbarte Projekt- oder Betreuungsvereinbarung und diese AGB. Bei Widersprüchen gehen die individuell ausgehandelten Vereinbarungen vor.
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Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich zustimmt.
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Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags sollen aus Beweisgründen in Textform, beispielsweise per E-Mail, festgehalten werden. Gesetzlich vorgeschriebene strengere Formvorschriften bleiben unberührt.
§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang
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Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, freibleibend. Ein Vertrag kommt durch Annahme des Angebots in Textform oder durch eine anderweitig eindeutig erklärte Zustimmung zustande.
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Art, Umfang, Anzahl und Qualität der geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der individuellen Leistungsbeschreibung.
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Der Auftragnehmer kann insbesondere folgende Leistungen erbringen:
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Social-Media-Betreuung und Veröffentlichung von Inhalten;
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Konzeption und Produktion von Fotos, Videos, Reels und sonstigem Content;
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Entwicklung von Strategien und Redaktionsplänen;
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Beratung und Content-Konzeption;
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Community Management und Moderation;
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Einrichtung, Betreuung und Optimierung bezahlter Werbeanzeigen.
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Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen sind nicht im Preis enthalten. Dies gilt insbesondere für zusätzliche Drehtage, weitere Videos oder Formate, zusätzliche Korrekturschleifen, umfangreiche Änderungen des Briefings, zusätzliche Plattformen, zusätzliche Anzeigengestaltung, Reisen, Darsteller, Sprecher, Locations, Requisiten, Stockmaterial und sonstige Fremdleistungen.
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Der Auftragnehmer schuldet die vereinbarten Leistungen, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere werden keine bestimmten Reichweiten, Followerzahlen, Interaktionen, Leads, Buchungen, Umsätze, Rankings oder Werbeergebnisse garantiert, soweit nicht ausnahmsweise eine konkrete Garantie ausdrücklich vereinbart wurde.
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Plattformen wie Instagram, Facebook, TikTok, YouTube und LinkedIn werden von unabhängigen Drittanbietern betrieben. Änderungen an Algorithmen, Richtlinien, Funktionen, Kontozugängen oder Werbefreigaben liegen außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs des Auftragnehmers.
§ 3 Leistungsbeschreibung und Mitwirkungspflichten
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Der Auftraggeber stellt alle für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Briefings, Logos, Texte, Bilder, Videos, Markenrichtlinien, Zugänge, Freigaben und sonstigen Materialien rechtzeitig zur Verfügung.
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Der Auftraggeber benennt eine entscheidungsbefugte Kontaktperson. Interne Abstimmungen und Freigaben auf Kundenseite organisiert der Auftraggeber eigenverantwortlich.
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Der Auftraggeber prüft Entwürfe, Inhalte und Veröffentlichungen auf sachliche Richtigkeit, Vollständigkeit und die Übereinstimmung mit seinen unternehmerischen Vorgaben. Er teilt Korrekturen und Freigaben innerhalb der vereinbarten Frist mit.
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Verzögerungen, die durch verspätete Mitwirkung, fehlende Informationen oder ausstehende Freigaben des Auftraggebers entstehen, können vereinbarte Zeitpläne verschieben. Zusätzlicher Aufwand ist gesondert zu vergüten, sofern er nicht bereits im vereinbarten Leistungsumfang enthalten ist und die Voraussetzungen für eine zusätzliche Vergütung vorliegen.
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Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über absehbare wesentliche Verzögerungen und stimmt erforderliche Anpassungen des Zeitplans ab.
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Eine Veröffentlichung ohne erforderliche Freigabe erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Bei eigenständiger Veröffentlichung durch den Auftraggeber trägt dieser die Verantwortung für seine Veröffentlichungsentscheidung und die von ihm vorgenommenen Änderungen.
§ 4 Vergütung, Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
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Es gelten die im individuellen Angebot vereinbarten Preise. Alle Preise verstehen sich einschließlich oder zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer, je nachdem, wie dies im Angebot und auf der Rechnung ausgewiesen wird.
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Bei laufender Betreuung wird die vereinbarte Monatspauschale für den jeweiligen Abrechnungszeitraum berechnet. Sie vergütet die vertraglich vereinbarte Verfügbarkeit und Leistungserbringung im festgelegten Umfang. Eine Übertragung nicht genutzter Leistungen auf spätere Monate erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
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Einzelprojekte werden nach den im Angebot festgelegten Zahlungsmeilensteinen abgerechnet. Sofern vereinbart, kann der Auftragnehmer eine angemessene Anzahlung verlangen. Die Höhe und Fälligkeit werden im Angebot festgelegt.
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Rechnungen sind innerhalb von 28 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen, sofern auf der Rechnung kein anderes Zahlungsziel ausgewiesen ist.
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Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften, insbesondere zu Verzugszinsen und erforderlichen Verzugskosten. Gegenüber Verbrauchern gelten keine ausschließlich für Unternehmer vorgesehenen Pauschalen.
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Der Auftraggeber darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
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Einwendungen gegen Rechnungen sind zeitnah mitzuteilen. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers, insbesondere bei fehlerhaften Leistungen oder unberechtigten Forderungen, bleiben unberührt.
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Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei erheblichen Zahlungsrückständen nach vorheriger Ankündigung und unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen weitere Leistungen vorübergehend zurückzuhalten. Die gesetzlichen Rechte beider Parteien bleiben bestehen.
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Externe Kosten, beispielsweise für Werbebudgets, Lizenzen, Musik, Darsteller, Locations, Reisekosten oder Fremddienstleister, werden nur dann vom Auftragnehmer übernommen, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Andernfalls trägt sie der Auftraggeber direkt oder erstattet sie nach vorheriger Abstimmung gegen Nachweis.
§ 5 Zusatzleistungen und Änderungswünsche
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Änderungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, gelten als Zusatzleistungen.
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Zusatzleistungen können insbesondere entstehen durch:
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zusätzliche oder nachträglich geänderte Briefings;
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zusätzliche Schnittfassungen, Formate oder Videolängen;
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zusätzliche Korrekturschleifen;
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nachträgliche Änderungen bereits freigegebener Inhalte;
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zusätzliche Drehs, Shootings oder Termine;
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zusätzliche Veröffentlichungen oder Plattformen;
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umfangreiche Änderungswünsche nach Abschluss einer vereinbarten Produktionsphase.
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Zusatzleistungen werden nach dem vereinbarten Stundensatz, Tagessatz oder einem gesondert vereinbarten Festpreis vergütet.
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Soweit der Umfang oder die Kosten einer Zusatzleistung nicht bereits vereinbart sind, informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber vor ihrer Ausführung über den voraussichtlichen Aufwand und die Vergütung und holt dessen Zustimmung ein.
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Ohne entsprechende Vereinbarung besteht keine Verpflichtung, zusätzliche Leistungen kostenlos zu erbringen.
§ 6 Korrekturen, Freigaben und Abnahme
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Der vereinbarte Preis umfasst [Anzahl] Korrekturschleifen pro vereinbartem Content-Stück oder Projekt, sofern im Angebot nichts anderes festgelegt ist.
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Eine Korrekturschleife umfasst die gebündelte Rückmeldung des Auftraggebers zu einem vorgelegten Entwurf. Neue Konzepte, ein Wechsel der kreativen Richtung oder Änderungen nach bereits erteilter Freigabe sind grundsätzlich keine gewöhnlichen Korrekturen.
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Der Auftraggeber übermittelt seine Korrekturwünsche möglichst gesammelt innerhalb von 10 Werktagen nach Bereitstellung des Entwurfs. Verzögerte Rückmeldungen können vereinbarte Liefer- und Veröffentlichungstermine verschieben.
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Weitere Korrekturen werden nach § 5 vergütet, sofern sie nicht zur Behebung eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Mangels erforderlich sind.
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Soweit der Vertrag eine Werkleistung umfasst, insbesondere eine individuell vereinbarte Videoproduktion, richtet sich die Abnahme nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Auftragnehmer kann den Auftraggeber nach Fertigstellung zur Prüfung und Abnahme auffordern. Gesetzliche Voraussetzungen einer Abnahmefiktion müssen jeweils eingehalten werden.
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Die Freigabe eines Inhalts dokumentiert die Zustimmung des Auftraggebers zur vorgelegten Fassung. Sie schließt gesetzliche Ansprüche wegen später erkennbarer oder nicht erkennbarer Mängel nicht pauschal aus.
§ 7 Dreharbeiten, Termine und Stornierungen
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Vereinbarte Dreh-, Foto- und Produktionstermine sind verbindlich, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren.
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Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich, wenn ein Termin nicht wahrgenommen werden kann oder sich die Rahmenbedingungen ändern.
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Bei Absage oder Verschiebung werden zunächst einvernehmlich Ersatztermine geprüft. Bereits angefallene, nicht stornierbare Fremdkosten und nachweislich entstandene Aufwendungen können dem Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der konkreten vertraglichen Vereinbarung in Rechnung gestellt werden.
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Soweit der Auftraggeber einen Vertrag wirksam kündigt oder einen vereinbarten Termin absagt, richten sich Vergütungsansprüche des Auftragnehmers nach dem Vertrag und den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften. Ersparte Aufwendungen und anderweitiger Erwerb sind zu berücksichtigen, soweit gesetzlich vorgesehen.
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Eine pauschale Stornierungsgebühr wird nur vereinbart, wenn sie gesondert und wirksam geregelt ist. Sie darf gesetzliche Rechte des Auftraggebers nicht unangemessen einschränken.
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Kann ein Termin aus Gründen, die keine Partei zu vertreten hat, beispielsweise wegen erheblicher Sicherheitsrisiken oder nicht beherrschbarer äußerer Umstände, nicht stattfinden, stimmen die Parteien einen Ersatztermin oder eine andere zumutbare Lösung ab. Bereits entstandene Kosten und Vergütungsansprüche beurteilen sich nach den gesetzlichen Regelungen und der konkreten Vereinbarung.
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Bei Außenaufnahmen berücksichtigt der Auftragnehmer zumutbare wetterbedingte Risiken. Besondere Regelungen für wetterabhängige Produktionen können im Angebot festgelegt werden.
§ 8 Laufzeit und Kündigung bei laufender Betreuung
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Beginn, Mindestlaufzeit und Kündigungsfristen einer laufenden Social-Media-Betreuung ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot oder der Betreuungsvereinbarung.
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Sofern eine Mindestlaufzeit vereinbart wurde, gelten die vereinbarten Kündigungsfristen unter Beachtung zwingender gesetzlicher Vorschriften. Für Verbraucherverträge gelten insbesondere die gesetzlichen Einschränkungen bei Laufzeit und Vertragsverlängerung.
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Nach Ablauf einer vereinbarten Mindestlaufzeit kann ein auf unbestimmte Zeit fortgesetzter Vertrag nach Maßgabe der individuell vereinbarten und gesetzlich zulässigen Kündigungsfrist gekündigt werden.
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Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
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Kündigungen sollen in Textform erfolgen, soweit gesetzlich zulässig.
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Mit Vertragsende werden bis dahin erbrachte Leistungen und sonstige geschuldete Beträge nach Maßgabe des Vertrags und der gesetzlichen Vorschriften abgerechnet. Der Auftragnehmer stellt die bis zum Vertragsende geschuldeten Arbeitsergebnisse im vereinbarten Umfang bereit, sobald die hierfür geltenden vertraglichen und gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
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Herausgabe, Übertragung oder Löschung von Zugängen, Daten, Dateien und sonstigen Arbeitsmaterialien richten sich nach dem Vertrag, den vereinbarten Leistungen sowie den gesetzlichen Datenschutz- und Herausgabepflichten.
§ 9 Nutzungsrechte an Fotos, Videos und sonstigem Content
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Urheberrechte verbleiben bei den jeweiligen Urhebern. Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den vertragsgegenständlichen Arbeitsergebnissen die im Angebot vereinbarten Nutzungsrechte ein.
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Sofern nichts anderes vereinbart ist, erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für die ausdrücklich vereinbarten Zwecke und Kanäle. Der räumliche, zeitliche und inhaltliche Umfang richtet sich nach dem vereinbarten Vertragszweck und den konkreten Festlegungen im Angebot.
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Die Nutzungsrechte werden, soweit gesetzlich zulässig und nicht anders vereinbart, erst nach vollständiger Bezahlung der für die betreffenden Arbeitsergebnisse geschuldeten Vergütung eingeräumt. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
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Die Weitergabe an Dritte, Unterlizenzierung, Nutzung in bezahlten Werbeanzeigen, Verwendung auf zusätzlichen Plattformen, Nutzung in Printmedien, Weiterverkauf, Bearbeitung oder sonstige Verwertung außerhalb des vereinbarten Umfangs bedürfen einer entsprechenden Rechtevereinbarung, soweit hierfür Rechte des Auftragnehmers oder Dritter erforderlich sind.
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Rohmaterial, unbearbeitete Fotos und Videos, Projektdateien, Schnittdateien, Vorlagen, Presets, Arbeitsdateien und nicht ausgewählte Aufnahmen sind nicht automatisch Bestandteil der Lieferung. Ihre Herausgabe oder Nutzung muss gesondert vereinbart werden.
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Für Musik, Stockmaterial, Schriften, Software, Darsteller, Locations und sonstige Drittinhalte gelten die jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen. Der Auftragnehmer kann keine weitergehenden Rechte einräumen, als ihm selbst zustehen.
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Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm bereitgestellten Materialien und Anweisungen rechtmäßig verwendet werden dürfen. Der Auftragnehmer weist auf erkennbare rechtliche Risiken hin, soweit dies zum vereinbarten Leistungsumfang gehört; eine umfassende Rechtsprüfung ist nicht geschuldet, sofern sie nicht gesondert vereinbart wurde.
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Eine Verwendung der Arbeitsergebnisse als Referenz oder in einem Portfolio des Auftragnehmers erfolgt nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart wurde oder eine sonstige tragfähige Rechtsgrundlage besteht. Rechte abgebildeter Personen, Vertraulichkeitsvereinbarungen und berechtigte Interessen des Auftraggebers sind zu berücksichtigen.
§ 10 Pflichten und Verantwortlichkeit des Auftraggebers
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Der Auftraggeber stellt sicher, dass er zur Verwendung und Übermittlung sämtlicher bereitgestellter Inhalte, Logos, Marken, Fotos, Videos, Musikstücke, Texte und sonstiger Materialien berechtigt ist.
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Der Auftraggeber ist für die sachliche Richtigkeit der von ihm vorgegebenen Produktangaben, Leistungsbeschreibungen, Preisangaben, Gewinnspielbedingungen und sonstigen geschäftlichen Informationen verantwortlich.
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Der Auftraggeber stellt sicher, dass notwendige Einwilligungen abgebildeter oder aufgezeichneter Personen, Drehgenehmigungen, Markenfreigaben und sonstige erforderliche Zustimmungen vorliegen, soweit diese in seinem Verantwortungsbereich liegen. Vereinbarte Aufgaben des Auftragnehmers bleiben hiervon unberührt.
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Der Auftraggeber prüft die finalen Inhalte vor Veröffentlichung auf inhaltliche Richtigkeit und gibt sie frei, soweit eine Freigabe vorgesehen ist.
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Bei bezahlten Werbeanzeigen stellt der Auftraggeber erforderliche Angaben zu Produkten, Leistungen, Preisen, Zielgruppen und rechtlichen Einschränkungen bereit. Die Freigabe einer Anzeige durch eine Plattform stellt keine Garantie für deren rechtliche Zulässigkeit dar.
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Eine Freistellung von Ansprüchen Dritter kommt nur im gesetzlich zulässigen Umfang in Betracht und setzt insbesondere voraus, dass die Ansprüche auf einer vom Auftraggeber zu vertretenden Pflichtverletzung beruhen. Die Haftung des Auftragnehmers für eigene Pflichtverletzungen bleibt unberührt.
§ 11 Werbeanzeigen und Werbebudgets
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Werbebudgets, Plattformgebühren und Kosten externer Anbieter sind nicht Bestandteil der Vergütung des Auftragnehmers, sofern nichts anderes vereinbart ist.
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Der Auftraggeber stellt das erforderliche Werbebudget bereit und bleibt, soweit nichts anderes vereinbart ist, Vertragspartner der jeweiligen Werbeplattform.
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Der Auftragnehmer kann die technische Einrichtung, Betreuung, Auswertung und Optimierung von Kampagnen übernehmen. Ein bestimmter Werbeerfolg wird nicht geschuldet, sofern keine ausdrückliche und rechtlich wirksame Erfolgsvereinbarung getroffen wurde.
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Ablehnungen, Sperrungen, Kontoeinschränkungen, Änderungen von Plattformrichtlinien und technische Ausfälle liegen nicht ohne Weiteres im Verantwortungsbereich des Auftragnehmers. Die gesetzlichen Haftungsregeln bleiben unberührt.
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Die Beauftragung von Anzeigen begründet keine unbegrenzte Befugnis, das Werbebudget zu erhöhen. Budgetrahmen und Freigabeprozesse werden im Angebot oder in einer gesonderten Vereinbarung festgelegt.
§ 12 Community Management
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Umfang, Plattformen, Betreuungszeiten und Reaktionszeiten des Community Managements werden individuell vereinbart.
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Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, umfasst die Leistung keine durchgehende Überwachung außerhalb der vereinbarten Betreuungszeiten, keine Rechtsberatung und keine Krisenkommunikation.
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Entscheidungen über sensible Beschwerden, Erstattungen, rechtliche Drohungen, Krisenfälle und sonstige Eskalationen werden nach einem vereinbarten Freigabeprozess getroffen. Der Auftraggeber stellt sicher, dass für solche Fälle eine erreichbare Kontaktperson benannt ist.
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Der Auftragnehmer haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für eigene Pflichtverletzungen. Eine Erfolgsgarantie hinsichtlich der Stimmung, Entwicklung oder Anzahl von Kommentaren und Nachrichten besteht nicht.
§ 13 Datenschutz und Vertraulichkeit
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Beide Parteien beachten die jeweils anwendbaren Datenschutzgesetze, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz.
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Jede Partei ist für die Verarbeitung personenbezogener Daten in ihrem eigenen Verantwortungsbereich selbst verantwortlich, soweit keine abweichende gesetzliche oder vertragliche Rollenverteilung besteht.
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Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag und nach Weisung des Auftraggebers verarbeitet und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
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Beide Parteien behandeln vertrauliche Informationen, Geschäftsgeheimnisse, nicht veröffentlichte Kampagnen und interne Unterlagen der jeweils anderen Partei vertraulich. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
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Zugangsdaten sind sicher zu übermitteln und aufzubewahren. Nach Ende der Zusammenarbeit werden Zugriffsrechte und Zugänge im erforderlichen Umfang entzogen, geändert oder übertragen.
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Einzelheiten zu Aufbewahrung, Rückgabe und Löschung von Daten richten sich nach den gesetzlichen Pflichten, dem Vertrag und gegebenenfalls der Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
§ 14 Haftung
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Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
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Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden, soweit eine solche Begrenzung gesetzlich zulässig ist.
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Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
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Zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie ausdrücklich übernommene Garantien bleiben unberührt.
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Der Auftragnehmer haftet nicht allein deshalb für ausgebliebene Reichweite, ausbleibende Interaktionen, fehlende Verkäufe, algorithmische Veränderungen oder Plattformentscheidungen, weil diese im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit stehen. Eine Haftung für eine konkrete eigene Pflichtverletzung bleibt unberührt.
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Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, soweit rechtlich zulässig.
§ 15 Höhere Gewalt und externe Störungen
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Ereignisse außerhalb des zumutbaren Einflussbereichs einer Partei, die eine Vertragserfüllung wesentlich erschweren oder vorübergehend unmöglich machen, sind der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.
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Die Parteien stimmen sich über angemessene Anpassungen des Zeitplans und erforderliche Ersatzmaßnahmen ab.
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Gesetzliche Rechte, insbesondere bei Unmöglichkeit, Verzug, Kündigung oder Wegfall der Geschäftsgrundlage, bleiben unberührt. Bereits entstandene Vergütungs- und Erstattungsansprüche richten sich nach dem Vertrag und den gesetzlichen Vorschriften.
§ 16 Schlussbestimmungen
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Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der Schutz zwingender Bestimmungen des Rechts des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Verbrauchers nicht entzogen wird.
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Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Sitz des Auftragnehmers Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.
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Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen.
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Änderungen und Ergänzungen des konkreten Auftrags sollen in Textform festgehalten werden. Individuelle Vereinbarungen bleiben vorrangig.